Viele Auszubildende möchten neben ihrer Ausbildung noch einen Minijob ausüben, um ihr Einkommen aufzubessern. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen dabei beachtet werden? In diesem Artikel werden die Möglichkeiten und Besonderheiten eines Minijobs während der Ausbildung genauer erläutert.
Rechtliche Aspekte:
Wenn der Ausbildungsvertrag nichts anderes besagt, ist es in der Regel erlaubt, einen Nebenjob während der Ausbildung auszuüben. Allerdings ist der Auszubildende dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Nebentätigkeit zu informieren. Es darf keine Gefahr für die Ausbildung bestehen, da der Arbeitgeber sonst das Recht hat, den Nebenjob zu untersagen. Außerdem kann er ausschließen, dass der Auszubildende in einem konkurrierenden Unternehmen arbeitet. Ob man während des Urlaubs einem Nebenjob nachgehen kann, hängt von der individuellen Situation ab. Wenn die Erholung dadurch nicht gefährdet ist, sollte es möglich sein.
Arbeitszeiten und Ruhezeiten sind gesetzlich festgelegt. Minderjährige Auszubildende dürfen maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Volljährige dürfen bis zu 48 Wochenstunden arbeiten, bei einer vorgeschriebenen Ruhepflicht von 11 Stunden. Diese maximalen Arbeitszeiten dürfen auch mit einem Nebenjob nicht überschritten werden.
Finanzielle Aspekte:
Als Auszubildender ist es relativ einfach, einen Minijob auf 520-Euro-Basis zu finden. Allerdings gibt es Regeln zu beachten. Verdient man in seinem Nebenjob gelegentlich oder unvorhersehbar in bis zu drei Monaten jeweils mehr als 520 Euro, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. Allerdings darf man am Ende des Jahres nicht mehr als 6.420 Euro durch den Nebenjob verdienen, da die Beschäftigung ansonsten sozialversicherungspflichtig wird. Dann müssen Beiträge für die Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung von dem Gehalt abgezogen werden. Einkommensteuer muss man erst bezahlen, wenn man den Grundfreibetrag von aktuell 10.347 Euro überschreitet.
Auszubildende haben Anspruch auf BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Wenn die Nebeneinkünfte während der Ausbildung unter 520 Euro liegen, erhält man denselben Betrag wie ohne Minijob. Wenn man Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält, wird ein Freibetrag von 255 Euro netto auf den Minijob angerechnet. Wenn man unter dieser Grenze bleibt, lohnt es sich oft nicht, einen Nebenjob anzunehmen.
Wenn man das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Erstausbildung befindet, hat man Anspruch auf Kindergeld.
Fazit:
Zusammenfassend sollte man als Auszubildender immer darauf achten, dass ein Nebenjob die Ausbildung nicht gefährdet und man die gesetzlichen Regelungen einhält. Außerdem ist es wichtig, die finanziellen Auswirkungen des Nebenjobs zu berücksichtigen.